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Satzung - Verein zur Unterstuetzung der zahnmedizinischen Versorgung in Laendern der Dritten Welt e.V.

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Satzung

Satzung, Vorstand

Verein zur Unterstützung der zahnmedizinischen Versorgung
in Ländern der Dritten Welt e.V.

Association for the Development of Dental Services in Third World Countries (registered)
L`Association pour le développment dessoinsdentaires dans le pays du Jiers-Mode (enregistreé)


§1
Name, Sitz, Rechtsform


Der Verein führt den Namen ,,Verein zur Unterstützung der zahnmedizinischen Versorgung in Ländern der Dritten Welt e.V.".
Er ist ein in das Vereinsregister unter der Nummer VR0305 eingetragener Verein. Der Verein ist gemeinnützig.
Der Verein hat seinen Sitz in 21509 Glinde, Markt 10.

§2
Zweck des Vereins


1.  Der Verein zur Unterstützung der zahnmedizinischen Versorgung In Ländern der Dritten Welt e.V. bezweckt Hilfe in jeder Form bei der Herstellung oder Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in Ländern der Dritten Welt.
2.  Der Verein Ist überparteilich und überkonfessionell. Seine Arbeit soll einseiti
ger Einflußnahme entzogen sein.
3.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausstattung (Erwerb) einer mobilen Zahnklinik („Mobile Dental Clinic"), die in Entwicklungsländer verschifft und dort auch von dem Verein betrieben wird.
Ebenfalls wird der Satzungszweck verwirklicht durch Einrichtung und Ausstattung stationärer Zahnstationen und Entsendung von Zahnärzten und Hilfspersonal. Der Verein stellt die Arbeitskraft des entsendeten  Zahnarztes kostenlos zu Verfügung, sämtliche Kosten (Erwerb, Unterhalt der Zahnkliniken, Material, Transport und Unterhalt des entsendeten  Fachpersonals) trägt der Verein.
4.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
5.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.  Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
8.  Der Verein setzt das in Übersee tätige Fachpersonal (Zahnärzte) in der Regel für mindestens drei Monate ein. Die vom Zahnarzt erbrachten fachlichen Leistungen werden nach landesüblichen Kriterien statistisch erfaßt und stehen dem Vereinsvorstand bei Bedarf zur Kontrolle zur Verfügung.
9. a) Der in Übersee tätige Zahnarzt muß Mitglied des Vereins sein und erhält für die Zeit seines Aufenthalts im Entwicklungsland ein Entgelt, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Flugtickets werden nach Rücksprache mit dem Vorstand beschafft. Die Kosten trägt der Verein.
b) Für die laufenden Unkosten richtet der Verein im Gastland ein Konto ein. Die Ausstattung dieses Kontos wird vom Vorstand festgelegt. Besondere Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand (in der Regel sind Ausgaben von über € 250,00 vorher vom Vorstand zu genehmigen).
c) Von dem im Entwicklungsland tätigen Zahnarzt ist ein Kassenbuch zu führen, das am Ende der Tätigkeitsperiode abgerechnet wird. Der Kontenendstand wird vom Nachfolger gegengezeichnet. Bei Rückkehr Ist die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben dem Vorstand vorzulegen.
d) Die in Übersee tätigen Zahnärzte sind in außerfachlichen Fragen an die Beschlüsse der Vollversammlung sowie an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Den Einsatz von mobilen und  stationären Zahnklinik(en) und des Fachpersonals regelt der Verein mit den zuständigen Behörden des Gastlandes. Änderungen hinsichtlich Einsatz, Aufgaben und Standort können nur vom Verein vorgenommen werden.

§3
Mitglieder


1. Mitglieder können Organisationen, Körperschaften oder Einzelpersonen sein. Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Austritt aus dem Verein Ist durch schriftliche Erklärung zum jeweiligen Vierteljahresende zulässig.
4. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen.

§4
Ehrenmitglieder


Um den Verein besonders verdiente Persönlichkeiten, gleich welcher Staatsangehörigkeit, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenm
itgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§5
Mitgliederversammlung


Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, gelten für sie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Prüfung der Jahresabrechnung
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
5. die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts
6. die Aufnahme neuer Mitglieder
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Beschlüsse über Umlagen und sonstige Geldleistungen
9. Beschlüsse über Satzungsänderungen
l0. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Beschlüsse auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3  aller Mitglieder. Organisationen und Körperschaften haben als Mitglied nur eine Stimme. Das Abstimmungsverfahren kann auch schriftlich erfolgen.

§6
Einberufung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Hauptversammlung findet In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Eine Mitgliederversammlung findet außerdem statt, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder 1/4 der Mitglieder sie beim Vorstand beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzuhalten sind. Die Niederschrift muß von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein.          

§7
Vorstand


Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl Ist zulässig. Der Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter im Sinne der Bestimmungen des BGB.

§8
Rechnungsprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres 2 Rechnungsprüfer. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben auf der Hauptversammlung über das Ergebnis Ihrer Prüfung der Geschäftsführung des Vereins zu berichten. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege des Vereins zu gewähren.  


§9
Arbeitsausschüsse


Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete Arbeitsausschüsse zur Unterstützung des Vorstandes bilden. In den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder mitwirken.

§ l0
Förderkreis


Aus Organisationen, Körperschaften und Personen, die den Gedanken des Vereins
unterstützen wollen, ohne Mitglieder zu werden, wird ein Förderkreis gebildet.

§ 11
Auflösung


Nach der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


Glinde, den 23. September 1980, den 17. Oktober 1980, den 15. Juli 1982, den 26.3.1999









Deutschland: Markt 10, 21509 Glinde. Kontakt: Dr. Stephan Krause, Rehwechsel 11, 21224 Rosengarten
Tel.:  040/7964102 od. 04108/415444
Fax.: 040/7964102 od. 04108/415466
Mobil: 0173-9239404
E-Mail: dr.st.krause@t-online.de
Seychellen:   German Dentists Holdings, Anse a la Mouche, Mahé, Tel.+Fax.: 00248/4371243
Togo: c/o Hospital Bethesda, Agou Nyogbo, Togo, Tel.: 00228/471024, Fax.: 00228/471009
Sambia: c/0 Jeff Snijders, Just Afroca, Airport Plot1, P.O. Box 115, Mfuwe
Spendenkonto: Sparkasse Holstein, IBAN DE53213522400170012555, BIC NOLADE21HOL
Spende Verein zahnärztliche Entwicklungshilfe




 
 
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